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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Relking Elements GmbH Schachenstrasse 19, 8633 Wolfhausen Sitz: Bubikon, Kanton Zürich UID: CHE-415.091.002 Handelsregister des Kantons Zürich

Stand: Februar 2026


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Relking Elements GmbH (nachfolgend «Auftragnehmer») und ihren Kunden (nachfolgend «Auftraggeber»).

1.2 Sie gelten insbesondere für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Prozessautomation, Digitalisierung, Softwareentwicklung, Beratung sowie für die Nutzung der Relking BOS-Plattform (Business Operating System).

1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.4 Individuelle Vereinbarungen (z.B. in Offerten, Projektverträgen oder Leistungsbeschreibungen) haben Vorrang vor diesen AGB.


2. Vertragsschluss & Offerten

2.1 Offerten des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt.

2.2 Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande.

2.3 Projektpreise werden grundsätzlich als Von-Bis-Range offeriert (z.B. «CHF 4'000 – 6'000»). Der obere Wert der Range stellt ein verbindliches Kostendach dar und darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht überschritten werden. Fixpreise werden nur vereinbart, wenn dies in der Offerte ausdrücklich festgehalten wird.

2.4 Nachträgliche Änderungen am Leistungsumfang (Change Requests) werden separat offeriert und bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.


3. Leistungsumfang

3.1 Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Offerte, dem Projektvertrag oder der Leistungsbeschreibung.

3.2 Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen insbesondere:

  • Prozessautomation-Audits und Beratung
  • Entwicklung massgeschneiderter B2B-Applikationen
  • Bereitstellung und Betrieb der Relking BOS-Plattform
  • Standard-Apps (SaaS-Module) im Rahmen des BOS
  • Kundenspezifische Applikationen und Automationen
  • Wartung, Support und Hosting

3.3 Sofern nicht anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte Leistungserbringung (Sorgfaltspflicht), jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg beim Auftraggeber.


4. Prozessautomation-Audit

4.1 Der Auftragnehmer bietet potenziellen Kunden ein Prozessautomation-Audit an. Die Konditionen des Audits werden in einer separaten Audit-Vereinbarung geregelt.

4.2 Das Audit umfasst typischerweise: Vorbereitung mittels Pre-Fragebogen, strukturierte Informationsaufnahme sowie ein Deliverable bestehend aus Executive Summary, Prozessanalyse, Machbarkeitsbewertung, ROI-Berechnung und Projektplan.

4.3 Bei Auftragserteilung eines Folgeprojekts sind die Audit-Kosten im Projektpreis eingepreist. Kommt kein Folgeauftrag zustande, gelten die in der Audit-Vereinbarung festgehaltenen Bedingungen (z.B. Video-Testimonial).

4.4 Vor Durchführung des Audits wird eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) unterzeichnet.


5. Relking BOS-Plattform

5.1 Das Relking BOS (Business Operating System) dient als technische Grundlage für die Bereitstellung von Standard-Apps und kundenspezifischen Applikationen.

5.2 Standard-Apps werden im Multi-Tenant-Betrieb bereitgestellt. Die Daten der Auftraggeber sind auf Datenbankebene logisch voneinander getrennt. Der Auftraggeber profitiert von automatischen Updates und geteilter Infrastruktur.

5.3 Kunden-Apps werden mit dedizierter Infrastruktur betrieben. Die Daten des Auftraggebers bleiben vollständig isoliert.

5.4 Der Auftragnehmer stellt den Betrieb der BOS-Plattform mit einer monatlichen Verfügbarkeit von mindestens 99.5% sicher (gemessen als Uptime pro Kalendermonat, exklusive geplanter Wartungsfenster). Eine Verfügbarkeit von 100% wird nicht garantiert. Geplante Wartungsarbeiten werden mindestens 48 Stunden im Voraus angekündigt und nach Möglichkeit ausserhalb der Geschäftszeiten durchgeführt.

5.5a Bei Unterschreitung der vereinbarten Verfügbarkeit erhält der Auftraggeber auf Anfrage eine Gutschrift (Service Credit) gemäss folgender Staffelung: unter 99.5% bis 99.0% = 5% der monatlichen Gebühr; unter 99.0% bis 95.0% = 10% der monatlichen Gebühr; unter 95.0% = 25% der monatlichen Gebühr. Der maximale Service Credit pro Monat beträgt 25% der monatlichen Gebühr.

5.6 Der Auftraggeber erhält mit der Offerte eine detaillierte BOS-Dokumentation, die die Plattform-Architektur, Datentrennung und Exit-Optionen beschreibt.


6. Preise & Zahlungsbedingungen

6.1 Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Offerte bzw. dem individuellen Projektvertrag.

6.2 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und exklusive Mehrwertsteuer (MwSt.), sofern nicht anders angegeben.

6.3 Zahlungsmodalitäten Projektarbeit: In der Regel 50% bei Auftragsbestätigung und der verbleibende Betrag nach Abschluss des Projekts. Abweichende Zahlungsmodelle (z.B. meilensteinbasiert oder nach Aufwand) können individuell vereinbart werden.

6.4 Zahlungsmodalitäten BOS-Nutzung: Die laufenden Nutzungsgebühren für Hosting und Betrieb werden monatlich oder jährlich in Rechnung gestellt, gemäss individueller Vereinbarung.

6.5 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht anders vereinbart.

6.6 Bei Zahlungsverzug gilt folgendes Eskalationsverfahren:

  • Stufe 1 – Zahlungserinnerung: Nach Ablauf der Zahlungsfrist erhält der Auftraggeber eine Zahlungserinnerung mit einer Nachfrist von 14 Tagen.
  • Stufe 2 – Mahnung: Bei weiterhin ausstehender Zahlung erfolgt eine formelle Mahnung mit einer weiteren Nachfrist von 14 Tagen. Ab diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen von 5% p.a. berechnet.
  • Stufe 3 – Androhung Leistungseinstellung: Bei weiterhin ausstehender Zahlung wird die Einstellung der Leistungserbringung mit einer Frist von 7 Tagen angedroht.
  • Stufe 4 – Leistungseinstellung: Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäss Stufe 3 ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen. Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. BOS-Hosting) beträgt die Vorwarnzeit nach der Mahnung mindestens 30 Tage.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge und Materialien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

7.2 Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der für Rückfragen, Abstimmungen und Freigaben erreichbar ist.

7.3 Verzögerungen, die auf mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und können zu einer entsprechenden Verschiebung der Termine und/oder Mehrkosten führen.

7.4 Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Rechtmässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte und Daten verantwortlich.


8. Abnahme & Projektabschluss

8.1 Der Auftragnehmer stellt die fertige Leistung dem Auftraggeber zur Abnahme bereit und informiert diesen darüber.

8.2 Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung und teilt allfällige Mängel schriftlich mit.

8.3 Erfolgt innerhalb der Prüffrist keine schriftliche Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen.

8.4 Unwesentliche Mängel, die die Nutzbarkeit nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.


9. Gewährleistung & Mängelbehebung

9.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen fachgerecht ausgeführt werden und der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen.

9.2 Mängel müssen innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme schriftlich und nachvollziehbar gemeldet werden (Gewährleistungsfrist).

9.3 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine angemessene Preisminderung.

9.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch unsachgemässe Nutzung, nachträgliche Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.


10. Geistiges Eigentum (IP)

10.1 Der Auftragnehmer behält das geistige Eigentum an allen generischen Komponenten, Methoden, Frameworks, Algorithmen, UI-Patterns und Technologien, die im Rahmen der Leistungserbringung erstellt oder verwendet werden.

10.2 Der Auftraggeber erhält ein zeitlich und räumlich unbegrenztes, unwiderrufliches, nicht-exklusives Nutzungsrecht an der für ihn erstellten spezifischen Lösung, beschränkt auf eigene betriebliche Zwecke. Dieses Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen im Sinne von Art. 963 OR (Konzernlizenz).

10.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Lösung ganz oder teilweise an Dritte ausserhalb des eigenen Konzerns zu verkaufen, zu lizenzieren, unterzulizenzieren oder als eigenständiges Produkt bzw. SaaS-Dienst am Markt anzubieten (Verwertungsverbot). Wünscht der Auftraggeber die Entwicklung einer kommerziell verwertbaren Lösung (Produktentwicklung), so wird dies in einem separaten Projektvertrag mit gesonderten Konditionen geregelt.

10.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die konkret für einen Auftraggeber erstellte Gesamtlösung während 36 Monaten (3 Jahren) nach Abnahme nicht an direkte Wettbewerber des Auftraggebers zu verkaufen (Wettbewerbsschutz).

10.5 Generische Komponenten, die im Rahmen eines Kundenprojekts entstehen, können vom Auftragnehmer frei wiederverwendet und weiterentwickelt werden.


11. Exit-Strategie & Kundenunabhängigkeit

11.1 Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, die Zusammenarbeit zu beenden und seine Daten bzw. seine Lösung aus der BOS-Plattform zu lösen.

11.2 Folgende Exit-Optionen stehen zur Verfügung:

Option A – Datenexport (kostenlos) Vollständiger Export aller Kundendaten im Standardformat (JSON/CSV), Dokumentation des Datenmodells sowie alle hochgeladenen Dateien und Dokumente.

Option B – Standalone-Deployment (CHF 2'500 pauschal) Loslösung der Kunden-App aus dem BOS, Entfernung aller BOS-Abhängigkeiten, eigenständige Benutzeroberfläche, Deployment in der Kundeninfrastruktur, Funktionstest und Dokumentation.

Option C – Vollständige Code-Übergabe (CHF 4'500 pauschal) Zusätzlich zu Option B: Bereinigter, kommentierter Quellcode, technische Dokumentation, 2 Stunden persönliche Einweisung sowie 30 Tage E-Mail-Support nach Übergabe.

11.3 Die Pauschalen für Option B und C gelten zeitlich unbefristet. Bei überdurchschnittlich komplexen Lösungen wird ein allfälliger Mehraufwand vorgängig offeriert und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Pauschalen können jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst werden.

11.4 Die Zahlungsbedingungen für Exit-Services betragen in der Regel 50% bei Auftragsbestätigung und 50% nach erfolgreicher Übergabe. Abweichende Zahlungsmodalitäten können individuell vereinbart werden.

11.5 Exit-Ablauf:

  1. Schriftliche Ankündigung durch den Auftraggeber mit Angabe der gewählten Option
  2. Erstellung eines Zeitplans durch den Auftragnehmer (typisch 2–4 Wochen)
  3. Durchführung (Export bzw. Standalone-Deployment)
  4. Validierung durch den Auftraggeber
  5. Löschung der Kundendaten aus dem BOS innerhalb von 30 Tagen nach erfolgreicher Übergabe

12. Vertraulichkeit & Geheimhaltung

12.1 Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.

12.2 Diese Pflicht gilt über die Vertragsdauer hinaus für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit, sofern keine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) mit abweichenden Regelungen getroffen wurde. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des anwendbaren Rechts gilt die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt.

12.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, dem Empfänger bereits bekannt waren, von Dritten rechtmässig erhalten wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.


13. Datenschutz

13.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten gemäss dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) und, soweit anwendbar, der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

13.2 Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abgeschlossen. Der AVV ist Bestandteil des jeweiligen Vertrags und wird vor Beginn der Datenverarbeitung unterzeichnet.

13.3 Alle Daten werden verschlüsselt übertragen und gespeichert. Der Zugriff auf sensible Daten wird protokolliert. Es werden tägliche automatische Backups erstellt (30 Tage rollierend).

13.4 Die Verarbeitung erfolgt grundsätzlich in der Schweiz und/oder im EWR. Der konkrete Serverstandort wird vom Auftragnehmer festgelegt und dem Auftraggeber auf Anfrage mitgeteilt. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass an jedem Standort ein dem DSG und – sofern anwendbar – der DSGVO gleichwertiges Datenschutzniveau gewährleistet ist.

13.5 Nach Beendigung der Zusammenarbeit und erfolgreichem Exit werden die Kundendaten innerhalb von 30 Tagen aus den Systemen des Auftragnehmers gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.


14. Haftung

14.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Abweichende Haftungsregelungen in individuellen Projektverträgen (z.B. Werkverträgen gemäss § 1.4) gehen dieser Bestimmung vor.

14.2 Haftungsobergrenze bei Projektarbeit: Die Haftung des Auftragnehmers ist bei Projektverträgen auf die Höhe der für das betreffende Projekt vereinbarten Vergütung begrenzt.

14.3 Haftungsobergrenze bei Dauerschuldverhältnissen: Bei laufenden Diensten (z.B. BOS-Hosting, Wartungsverträge) ist die Haftung des Auftragnehmers auf die Summe der vom Auftraggeber in den letzten 12 Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis tatsächlich geleisteten Vergütung begrenzt.

14.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Datenverluste, soweit gesetzlich zulässig. Ausgenommen sind Datenverluste, die auf nachweislich grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers bei der Einhaltung der vereinbarten Backup- und Sicherungsmassnahmen zurückzuführen sind.

14.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers, unsachgemässe Nutzung, Eingriffe Dritter oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.

14.6 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


15. Vertragsdauer & Kündigung

15.1 Projektverträge enden mit der Abnahme der vereinbarten Leistung, sofern nicht anders vereinbart.

15.2 Dauerschuldverhältnisse (z.B. BOS-Hosting, Wartungsverträge) können von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres ordentlich gekündigt werden, sofern nicht individuell anders vereinbart.

15.3 Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • Wesentlicher Vertragsverletzung, die trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist nicht behoben wird
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei
  • Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen

15.4 Bei Beendigung der Zusammenarbeit gelten die Exit-Optionen gemäss Abschnitt 11 dieser AGB.


16. Referenzrecht

16.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt in anonymisierter Form (ohne Nennung des Auftraggebers) in seinem Portfolio aufzuführen.

16.2 Die namentliche Nennung des Auftraggebers als Referenzkunde sowie die Verwendung von Logos, Projektdetails oder sonstigen identifizierenden Informationen erfordert die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers.


17. Höhere Gewalt

17.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit diese auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen sind (z.B. Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, behördliche Anordnungen, Cyberangriffe, Ausfall wesentlicher Infrastruktur).

17.2 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu informieren und zumutbare Massnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen.

17.3 Dauert die höhere Gewalt länger als 90 Tage, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne Schadensersatzpflicht zu kündigen.


17a. Abtretung

17a.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis dürfen ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht abgetreten werden.

17a.2 Ausgenommen sind Übertragungen an Konzerngesellschaften im Sinne von Art. 963 OR, sofern diese in alle Rechte und Pflichten eintreten.


18. Schlussbestimmungen

18.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

18.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

18.3 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich widerspricht.

18.4 Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen.

18.5 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Bubikon, Kanton Zürich, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen einen anderen Gerichtsstand vorsehen.



Anlagen

Die folgenden Dokumente sind Bestandteil bzw. Ergänzung dieser AGB und werden bei Bedarf separat zur Verfügung gestellt:

Anlage Dokument Bezug
A Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) §13.2
B Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) §4.4, §12
C Audit-Vereinbarung §4.1
D BOS-Plattform-Dokumentation §5.6

Relking Elements GmbH Schachenstrasse 19, 8633 Wolfhausen CHE-415.091.002 Stand: Februar 2026